Satzung

Die Satzung steht Ihnen ebenfalls zum Download bereit: Satzung des Vereins

 

 

Satzung des Vereins „Stern des Südens e.V.“

 

  • 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Stern des Südens / Estrela do Sul“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den Namen „Stern des Südens e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Flörsheim am Main.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

  • 2 Vereinszweck

(1) Der Verein „Stern des Südens“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Ziel ist es, Bedürftigen uneigennützige Hilfe und Förderung zukommen zu lassen.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung mildtätiger Zwecke durch Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, insbesondere von kranken- und unterstützungsbedürftigen Kindern, die zum Personenkreis des § 53 AO (Abgabenordnung) gehören, sowie die Förderung der Bildung und Erziehung und Jugendhilfe, besonders durch die ideelle und finanzielle Unterstützung der

  • Marina Martins de Souza - Schule in Porto Alegre / Brasilien
  • Érico Verissimo – Schule in Porto Alegre / Brasilien
  • Aldo Locatelli – Schule in Porto Alegre / Brasilien
  • Kindertagesstätte Cantinho dos Piás in Porto Alegre / Brasilien
  • Toyama – Schule in Porto Alegre / Brasilien
  • Flörsheimer Schulen und Kindergärten
  • Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen im Vereinsheim, Weilbacher Str. 23, 65439 Flörsheim am Main, durch u.a. Hausaufgabenbetreuung, schulische Hilfe und spielerisches Erlernen der deutschen Sprache.
  • sowie vergleichbare karitativer Körperschaften im In- und Ausland.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge und Spenden und die Weitergabe der Mittel an die vorgenannten Einrichtungen, die sie zur Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke bzw. ihrer Art nach mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecke einzusetzen haben.
  • die Organisation von Hilfstransporten (z.B. Sammlung von gebrauchter Kleidung) zur Weiterleitung an hilfsbedürftige Menschen in Brasilien sowie Kindertagesstätten, Grundschulen und weiterführende Schulen in Flörsheim

Die Unterstützung soll unmittelbare Notlagen Hilfsbedürftiger, z.B. Ernährungs-, Gesundheits- und Wohnmissstände lindern und eine den Lebensbedürfnissen entsprechende Erziehung und Ausbildung ermöglichen.

(3) Der Verein erfüllt seine satzungsmäßigen Zwecke auch durch die aktiven Mitglieder, die als Hilfspersonen des Vereins im Sinne des § 57 Abs. 1 AO tätig werden. Sie unterliegen im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeit stets den Weisungen des Vereins. Diese legt der Vorstand in einer Arbeitsrichtlinie fest.

(4) Die Zusammenarbeit mit örtlichen kirchlichen Organisationen und Sozialverbänden wird besonders angestrebt und gefördert.

Das Leistungsangebot des Vereins ergänzt das schon umfangreiche Angebot der örtlichen kirchlichen Organisationen und Sozialverbände.

 

  • 3 Mitgliedschaft

(1) Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorzulegen. Dieser verpflichtet sich damit auch zur Zahlung der Beiträge für den Minderjährigen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

(2) Ehrenmitglieder können durch den Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden. Es sollen dafür Personen in Frage kommen, die sich besondere Verdienste für die Arbeit des Vereins erworben haben. Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt.

 

 

 

 

 

  • 3a Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

(1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder, betreuter Kinder und deren Erziehungsberechtigen unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen zur Erfüllung der in dieser Satzung aufgeführten Zwecke und Aufgaben (z.B. Name und Anschrift, Telefonnummern und E-Mail-Adressen, Geburtsdatum, Funktionen im Verein, etc.).

(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der

  • Speicherung
  • Bearbeitung
  • Verarbeitung
  • Übermittlung

ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (z.B. Datenverkauf) ist nicht statthaft.

(3) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes das Recht auf

  • Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfängern sowie Zweck der Speicherung
  • Berichtigung seiner Daten im Falle der Unrichtigkeit
  • Sperrung seiner Daten
  • Löschung oder Sperrung seiner Daten.

 

(4) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder außerdem der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu, soweit dies den satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecken des Vereins entspricht.

(5) Es gilt die jeweils gültige Fassung der EU-DSGVO.

 

  • 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

  1. durch den Tod des Mitglieds bzw. die Auflösung oder den Untergang der juristischen Person,
  2. durch Austritt,
  3. durch Ausschluss aus dem Verein.

(2) Das Mitglied kann aus dem Verein zum Ende des Geschäftsjahres austreten. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres. Die Erklärung muss dem Vorstand also spätestens am 30.09. des Jahres zugegangen sein.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es mit seinem Verhalten in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstößt oder seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.

(4) Kommt ein Mitglied mit der Zahlung eines Beitrages mehr als drei Monate in Rückstand, so kann es nach erfolgloser Anmahnung des Beitrages aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss beschließt in diesem Falle der Vorstand mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

  • 5 Beiträge

(1) Der jährlich zu zahlende Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag ist am 01. Februar eines jeden Jahres im Voraus fällig.

(2) Sonderbeiträge können als Umlage nur auf Beschluss einer Mitgliederversammlung erhoben werden, und zwar nur für Zwecke, die der Erfüllung der gemeinnützigen Vereinsaufgaben dienen.

(3) Sämtliche Beiträge sind Bringschulden.

 

  • 6 Mittelverwendung

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Die Kasse des Vereins sowie die Verwendung der Spenden und Beiträge werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstands.

(4) Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchungsvorgänge und Belege auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands sowie die Prüfung des Jahresabschlusses. Prüfungen sind einmal im Jahr durchzuführen. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein.

(5) Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer dem Vorstand berichten und, falls notwendig, die sofortige Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beantragen.

 

  • 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB (§9 Abs. 5)
  4. Die Beisitzer

 

  • 8 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Darüber hinaus muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

 

 

Die Mitglieder fassen ihre Beschlüsse:

  1. a) in Form einer Präsenzversammlung mit persönlicher Anwesenheit der Mitglieder oder
  2. b) im Wege der elektronischen Kommunikation (Online-Versammlung) oder
  3. c) ohne Versammlung in Form eines Umlaufverfahrens.

 

Es gelten für die Durchführung jeweils die gleichen Voraussetzungen und Anforderungen nach dieser Satzung, sofern die Satzung an anderer Stelle nichts Abweichendes regelt.

Die Entscheidung über die Art der Beschlussfassung nach Abs. (1) trifft der Vorstand per einfachem Beschluss.

 

(2) Jede Mitgliederversammlung wird von der*dem Ersten Vorsitzenden oder von der*dem stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen mittels elektronischem Brief (E-Mail) an die letzte bekannte E-Mail-Adresse des Mitglieds und durch Bekanntmachung in der Flörsheimer Zeitung einberufen. Die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung ist gleichzeitig mitzuteilen.

(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

  1. Entlastung des gesamten Vorstandes
  2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer
  3. Wahl des neuen Vorstandes
  4. Bestellung von zwei Kassenprüfern, die weder dem Vorstand einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
  5. Jede Änderung der Satzung
  6. Entscheiden über die eingereichten Anträge
  7. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  8. Auflösung des Vereins
  9. Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.

(4) Die Mitgliederversammlung wird von der*dem Ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von der*dem stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes geleitet. Ist auch diese*dieser verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.

(5) Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens drei Wochen vor der Versammlung schriftlich bei der*dem Ersten Vorsitzenden einzureichen.

(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen als nicht abgegebene Stimmen.

(7) Alle Mitglieder haben mit Vollendung des 18. Lebensjahres Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und sind von da an auch wählbar. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.

(8) Sollte aus übergeordneten Gründen keine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden können, bleiben der bisherige Vorstand und die Kassenprüfer bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung im Amt.

 

 

  • 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

  1. Erste*r Vorsitzende*r
  2. Stellvertretende*r Vorsitzende*r
  3. Schatzmeister*in
  4. Schriftführer*in
  5. Mindestens einem*r Beisitzer*in

(2) Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

(3) Die Wiederwahl ist zulässig.

(4) Mitglieder des Vorstandes können sich in dieser Eigenschaft nicht durch andere Personen vertreten lassen.

(5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die*den Erste*n Vorsitzende*n, die*den Stellvertretende*n Vorsitzende*n oder den*die Schatzmeister*in vertreten. Jede von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

Im Innenverhältnis des Vereins dürfen die*der Stellvertretende Vorsitzende und die*der Schatzmeister*in ihre Vertretungsmacht nur bei Verhinderung der*des Ersten Vorsitzenden ausüben.

(6a) Der Vorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von der*dem Ersten Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder mindestens drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

(6b) Eine Vorstandssitzung wird durch die*den erste*n oder stellvertretende*n  Vorsitzende*n in Textform (digital) unter Bekanntgabe der Beschlussgegenstände mindestens 14 Tage vor dem Termin einberufen. Der Vorstand kann einstimmig auf die Einhaltung der Einberufungsvoraussetzungen verzichten.

(6c) Der Vorstand tritt zusammen:

  1. a) in Form einer Präsenzversammlung mit persönlicher Anwesenheit der Mitglieder
  2. b) im Wege der elektronischen Kommunikation (Online-Versammlung)
  3. c) ohne Versammlung in Form eines Umlaufverfahrens.

(6d) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

Alle Entscheidungen des Vorstands – gleich in welcher Form – sind zu protokollieren.

 

(7) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:

  1. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises;
  2. die Bewilligung von Ausgaben;
  3. Aufnahme und gegebenenfalls Beratung über den Ausschluss von Mitgliedern;
  4. Festlegung der Arbeitsrichtlinie
  5. Abschluss von Arbeitsverhältnissen

(8) Die Inhaber eines Vereinsamtes können jederzeit zurücktreten, sofern die Handlungsfähigkeit der verbleibenden Organmitglieder gewährleistet ist (Anm. geordnete Übergabe des Geschäftsbereiches). Der Rücktritt kann nur schriftlich gegenüber dem Vorstand des Vereins erklärt werden. Scheidet ein Organ- oder Gremienmitglied während der Amtsperiode dauerhaft aus dem Amt aus, kann eine Nachbesetzung für die verbleibende Amtsperiode mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen des Vorstandes beschlossen oder bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch benannt werden.

 

 

  • 10 Mitarbeiterkreis

Der Vorstand ist ermächtigt, für einzelne Aufgabengebiete seiner Geschäftsführung einen Mitarbeiterkreis zu bilden. Dafür kann er sachverständige Personen beratend hinzuziehen.

 

 

  • 11 Sitzungsablauf

(1) Eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung kann von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Soweit die Satzung nicht anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(2) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung des Vorstandes und der Ausschüsse ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist. Alle Protokolle sind dem Vorstand zuzuleiten.

 

  • 12 Änderung der Satzung – Beschlüsse

Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung hat jedoch schriftlich zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

 

  • 13 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

(2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn

  1. es der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
  2. von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die „Stiftung Stern des Südens“, und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden.

 

  • 14 Beschluss

Die vorstehende Satzung wurde durch die Versammlung beschlossen.

  • 15 Ehrenamtspauschale

Der Vorstand kann sich für seine Tätigkeit eine Vergütung im Rahmen des §3 Nr. 26a EStG gewähren.

Über den jedem einzelnen Vorstandsmitglied zu gewährenden Betrag entscheidet der Vorstand.

 

 

Flörsheim am Main, 02.08.2021

 

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Erste Vorsitzende Sabine Görig